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des Landes Brandenburg (BbgFischO)

Vom 14. November 1997
(GVBl.II/97 S. 867)
geändert durch Verordnung vom 22.12.1998
(GVBl.II/99 S.25)


Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 16, 18 und 21 und des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung sowie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:


§ 1

Hegemaßnahmen, Hegepläne

(1) Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Produktivität des Gewässers angepaßten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes und der nachhaltigen Ertragsfähigkeit dienen.

(2) Der Hegeplan hat mindestens folgenden Inhalt:

zeitliche Geltungsdauer und örtlicher Geltungsbereich mit Bezeichnung der Gewässer und des Fischereibezirkes,

die den Gewässern zur Sicherung eines ausgewogenen Fischbestandes jährlich mindestens zu entnehmenden Fischarten und -massen,

statistische Erfassung des Fischertrages der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Fischarten und -masse unter Berücksichtigung der geschätzten Fänge der Angler,

statistische Erfassung des Fischbesatzes der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Stückzahl oder Masse, Arten und Altersklasse,

Festlegungen über Maßnahmen zur Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung,

Bestimmungen über Maßnahmen zum Fischbesatz,

Festlegungen zum Einsatz von Fanggeräten,

Festlegungen über Schonbereiche und den Schutz von Laichplätzen,

zeitliche Festlegung einer Schonzeit für Hecht und Zander von vier aufeinanderfolgenden Wochen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewässerbedingungen,

von § 2 abweichende Bestimmungen über größere Mindestmaße und längere Schonzeiten,

Festlegungen zur Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen nach Art, Menge und Zeitpunkt,

Angaben zum Bestand von Fischarten, die wirtschaftlich nicht genutzt werden,

Festlegungen über die Geltungsdauer und den Umfang der auszugebenden Angelkarten.

§ 2

Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße

(1) Es ist verboten, den in der Anlage genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Blankaale keinen Fangbeschränkungen.

(3) Die Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Die Zulassung von Ausnahmen für ganzjährig geschonte Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(4) Das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung kann zum Schutz einzelner, in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken.


§ 3

Zurücksetzen von Fischen

(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit mit der Handangel gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen.

(2) Mit anderen Fanggeräten gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und in das Fanggewässer zurückgesetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.


§ 4

Verbotene Fanggeräte und Fangmittel

Es ist verboten, beim Fischfang

1.mechanische und chemische Betäubungsmittel,

2.künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken,

3.Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln und

4.mehr als drei Haken je Handangel

anzuwenden.


§ 5

Ständige Fangvorrichtungen

Ständige Fangvorrichtungen und Reusen müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben. Die Maschenweite wird in nassem Zustand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten gemessen.


§ 6

Fischfang mit Ködern

(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 2 unterliegen, als Köder zu verwenden. Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch zulassen, wenn ein vernünftiger Grund gegeben ist.

(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.

(3) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern verwendet werden.


§ 7

Angelfischerei

(1) Bestandteil der Handangel muß eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben. Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) ist nur ein Köder je Handangel zulässig.

(2) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen.

(3) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel nur eine Stunde vor dem Sonnenaufgang bis eine Stunde nach dem Sonnenuntergang gestattet. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine fischereibiologischen oder gewässerökologischen Nachteile zu erwarten sind. Die Fischereibehörde kann die Zulassung von einer Zustimmung der Fischereiberechtigten und der Fischereiausübungsberechtigten abhängig machen.

(4) Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April nicht eingesetzt werden.


§ 8

Genehmigungspflicht von Angelveranstaltungen,
Begriffsbestimmung

(1) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Fischereibehörde durchgeführt werden.

(2) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen sind alle Veranstaltungen, bei denen Fangergebnisse abschließend verglichen oder bewertet werden und deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung festgelegt sind.


§ 9

Genehmigungsverfahren

(1) Veranstaltungen nach § 8 sind der Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung ablehnt.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Veranstalter nicht nachweist, daß die Angelveranstaltung aus einem vernünftigen Grund stattfindet, oder wenn die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht gewährleistet ist.

(3) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 2 ist insbesondere nicht gegeben, wenn

1.die Veranstaltung nach dem Gesamtbild vorwiegend aus Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- oder sonstigen Preisen oder zur Ermittlung von Siegern oder Plazierten durchgeführt wird,

2.Fische der zu fangenden Arten innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der Veranstaltung in das Gewässer eingesetzt wurden,

3.keine sinnvolle Verwertung des Fanges erfolgt.

§ 10

Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten

(1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, daß mitgefangene untermaßige Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben.

(2) Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der ein Verenden der Fische ausschließt, zu kontrollieren und zu entleeren.

(3) Legeangeln, Hamen und Stellnetze sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.


§ 11

Hälterung und Transport von Fischen

(1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.

(2) Mit der Handangel gefangene Fische, ausgenommen Forellen, Saiblinge, Äschen, Maränen und Lachse, dürfen vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.

(3) Eine Hälterung ist nur in strömungsberuhigten Zonen zulässig. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten.

(4) Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.

(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.


§ 12

Schutz des Erbgutes von Fischen

(1) Fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen ausschließen.

(2) Das Bestehen oder die Errichtung von Aquakulturanlagen, in denen die in Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, sind dem Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung anzuzeigen.

(3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen. Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.

(4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie, Karpfen, Plötze und Kleine Maräne.


§ 13

Einsatzbeschränkungen

(1) Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich, die den gewässertypischen Fischbestand gefährden können, dürfen nur mit Genehmigung des Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigem Ministerium ausgesetzt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen der gewässertypische Fischbestand nicht gefährdet wird.

(3) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden.


§ 14

Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen und
Fischnährtieren

(1) Die Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen darf nur soweit erfolgen, als die Fischbestände und die Fischereiausübung nicht nachhaltig gestört oder beeinträchtigt werden. Sie bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten sowie der Pächter des Fischereirechts. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Das Einbringen von nicht heimischen Fischnährtieren und Wasserpflanzen in Gewässer ist verboten.

(3) Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung bei Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung.


§ 15

Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut
und Winterlagern

(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie von Fischlaich ist verboten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erwerbsfischer und Personen, die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich bewirtschaften, Laichplätze von Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder ökologischen Gründen unerwünscht ist, zerstören, befahren und betreten.

(2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann die Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränken oder verbieten.

(3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe der Fische nachhaltig stören können, sind verboten, soweit sie nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind.

(4) Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten. Dies gilt nicht für Personen, die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich bewirtschaften, für Erwerbsfischer, Dienstkräfte der Fischereibehörden sowie für im Auftrag der obersten oder der unteren Fischereibehörde tätige Mitarbeiter von wissenschaftlichen Einrichtungen.

(5) Absatz 4 Satz 1 findet keine Anwendung bei Maßnahmen und Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung.


§ 16

Einlassen von Wassergeflügel

Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten.


§ 17

Vermeidung gegenseitiger Störungen

(1) Der Fischfang ist so auszuüben, daß eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen.

(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten.


§ 18

Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und
Fischfanggeräten

(1) Die Fischereibehörde kann auf bestimmten Gewässern anordnen, daß an Wasserfahrzeugen, von denen aus der Fischfang betrieben wird, auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift des Fischers oder Eigentümers angebracht sein müssen, sofern die Fahrzeuge nicht schon auf Grund schiffahrtsrechtlicher Vorschriften gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens oder der Anschrift kann ein nicht verwechselbares, der Fischereibehörde angezeigtes Kennzeichen angebracht werden.

(2) Stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in Gewässern, in denen die Fischerei von mehreren Fischern betrieben wird, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, daß die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann.


§ 19

Anlandungsverpflichtung

Die Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten und die Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen unerwünscht ist, zu fangen und anzulanden.


§ 20

Fischgesundheitsdienst

Die Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämter unterhalten Fischgesundheitsdienste, die in allen Fragen der Fischgesundheit, Feststellung, Vorbeugung und Behandlung von Fischerkrankungen sowie anderen die Aufzucht von Fischen mindernden Faktoren in Anspruch genommen werden können.


§ 21

Fischkrankheiten, Fischsterben

(1) Die Fischereiberechtigten, Fischereiausübungsberechtigten, Angler und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht und -haltung sind verpflichtet, der Fischereibehörde und dem Amtstierarzt das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes oder des Fischgesundheitsdienstes lebende oder tote Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.


§ 22

Fangstatistik

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat eine gewässerbezogene Fangstatistik zu führen, aus der die Jahresfänge getrennt nach Arten und Mengen hervorgehen. Die Eintragungen sind bis zum 28. Februar des der Erstellung folgenden Jahres abzuschließen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die den Fischfang mit der Handangel ausüben.

(2) Die Fangstatistiken sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.


§ 23

Fischereiliche Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren
zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen

(1) Die Fischereibehörde ist innerhalb der Genehmigungsverfahren für wasserbauliche Anlagen zu beteiligen.

(2) Die Fischereibehörde gibt den Fischereiberechtigten und den Pächtern des Fischereirechts, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie teilt anschließend den Genehmigungsbehörden die zu berücksichtigenden fischereilichen Erfordernisse mit.


§ 24

Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen
zur Wasserentnahme

(1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Bei Rechenanlagen und ähnlichen Vorrichtungen darf die lichte Stabweite 18 Millimeter nicht überschreiten.

(2) Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen dürfen nur mit Genehmigung der Fischereibehörde eingesetzt werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn eine mit Impulsstrom arbeitende Anlage verwendet werden soll und der Antragsteller eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorlegt, daß die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung).

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird nach einem vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster befristet und stets widerruflich erteilt.


§ 25

Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung
der Gewässer

(1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den Richtlinien zur Unterhaltung von Gewässern sicherzustellen, daß Gewässerausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen nicht während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten durchgeführt werden, daß sie den Fischwechsel nicht dauerhaft einschränken, und daß bestehende Laichplätze erhalten bleiben.

(2) Maßnahmen, die die Stauhöhe von Gewässern verändern, haben nach Möglichkeit in einer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, daß der Fischwechsel nicht dauerhaft eingeschränkt wird, bestehende Laichplätze erhalten bleiben und Fischbrut nicht gefährdet wird.

(3) Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind der Fischereibehörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.


§ 26

Erteilung von Fischereischeinen B an Mitglieder
rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen

Mitglieder rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen erhalten den Fischereischein B, wenn sie praktische Erfahrungen in der fischereilichen Gewässerbewirtschaftung von mindestens zehn Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg nachweisen, und wenn sie eine Genehmigung im Sinne des § 17 Abs. 7 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg besessen haben.


§ 27

Geltungsbereich

Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie auf Teiche oder andere geschlossene Gewässer, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden §§ 1 bis 3, §§ 5, 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, §§ 15 bis 19, §§ 22, 23 und 25 keine Anwendung.


§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer

1. entgegen § 2 Abs.1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder während der festgesetzten
Schonzeiten nachstellt oder sie fängt oder tötet,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 3 Abs. 1 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich
schonend in das Fanggewässer zurücksetzt oder die Schnur nicht durchtrennt,

4. entgegen § 3 Abs. 2 Fische nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt aus dem Fanggerät
löst oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt,

5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 bei Vorliegen von Koppelfischerei den Fischfang mit der Handangel
außerhalb der festgesetzten Zeit ausübt,

6. entgegen § 15 Abs. 1 Laichplätze oder Fischlaich zerstört, befährt, betritt oder entgegen § 15 Abs. 3 die
Winterruhe der Fische nachhaltig stört.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder Fangmittel anwendet,

2. entgegen § 5 Satz 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten als 15 Millimeter verwendet,

3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 Köderfische verwendet,

4. entgegen § 6 Abs. 3 zum Köderfischfang ein Senknetz verwendet, das nicht der festgesetzten
Abmessung entspricht,

5. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Handangel ohne Rute verwendet oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3
oder entgegen § 7 Abs. 2 die Angelfischerei ausübt,

6. entgegen § 7 Abs. 4 die Köderfischsenke oder zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln vom
1. Januar bis zum 30. April einsetzt,

7. entgegen § 8 Abs. 1 Angelveranstaltungen ohne Genehmigung durchführt oder an einer solchen
Veranstaltung teilnimmt,

8. entgegen § 10 Abs. 1 den Fischfang ausübt,

9. entgegen § 10 Abs. 2 und 3 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig oder Legeangeln, Hamen oder
Stellnetze nicht mindestens einmal täglich kontrolliert ,

10. den Vorschriften des § 11 über das Hältern und den Transport von Fischen zuwiderhandelt,

11. entgegen § 12 Abs. 1 fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut hält,

12. entgegen § 13 Abs. 1 nicht heimische Fische einschließlich deren Laich ohne Genehmigung aussetzt
oder entgegen § 13 Abs. 3 erkennbar kranke Fische aussetzt,

13. entgegen § 14 Abs. 2 nicht heimische Fischnährtiere in Gewässer einbringt,

14. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 das Gelege betritt oder befährt,

15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 zuwiderhandelt,

16. entgegen § 17 Abs. 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den Mindestabstand von 50 Metern zu
stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen nicht einhält,

17. entgegen § 24 Abs. 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur
Wasserentnahme nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sichert oder die lichte
Stabweite von 18 Millimetern überschreitet,

18. entgegen § 24 Abs. 2 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen ohne
Genehmigung einsetzt.

§ 29

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1. Anordnung über die fischwirtschaftliche Nutzung der Binnengewässer, die Ausübung des Fischfangs
und des Angelsports im Bereich der Binnenfischerei der Deutschen Demokratischen Republik
(Binnenfischereiordnung) vom 16. Juni 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 290),

2. Verordnung zur vorläufigen Regelung der Fischereiausübung im Land Brandenburg vom 18. Juni 1991
(GVBl. S. 232).

Anlage
Fischart Schonzeit Mindestmaß (cm)
Aal (Anguilla anguilla) keine 45
Aland (Leuciscus idus) keine 30
Atlantischer Stör (Acipenser sturio) ganzjährig -
Äsche (Thymallus thymallus) 1. Dezember bis 31. Mai 30
Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 1. Oktober bis 30. April 25
Bachneunauge (Lampreta planeri) ganzjährig -
Bachsaibling (Salmo fontinalis) 1. Oktober bis 30. April 25
Barbe (Barbus barbus) 1. Mai bis 31. Juli 40
Binnenstint (Osmerus eperlanus f. spirinchus)  ganzjährig -
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) ganzjährig -
Döbel (Leuciscus cephalus) keine 30
Elritze (Phoxinus phoxinus) ganzjährig -
Finte (Alosa fallax) ganzjährig -
Flußneunauge (Lampreta fluviatilis) ganzjährig -
Flußstint (Osmerus eperlanus) 1. Februar bis 30 April -
Große Maräne
(Coregonus nasus und Coregonus lavaretus)
in Fließgewässern
ganzjährig -
als Satzfisch eingebrachte Große Maräne
(Coregonus nasusund Coregonus lavaretus)
1. Oktober bis 31. Dezember 30
Gründling (Gobio gobio) ganzjährig -
Hasel (Leuciscus leuciscus) keine 15
Hecht (Esox lucius) vier aufeinanderfolgende Wochen nach
Maßgabe der zeitlichen Festlegung im Hegeplan
45
Karpfen (Cyprinus carpio) keine 35
Kleine Maräne (Coregonus albula) keine 15
Kleiner Stichling (Pungitius pungitius) ganzjährig -
Lachs (Salmo salar) ganzjährig -
als Satzfisch eingebrachter Lachs (Salmo salar) 1. Oktober bis 31. März 60
Maifisch (Alosa alosa) ganzjährig -
Meerforelle (Salmo trutta) ganzjährig -
als Satzfisch eingebrachte Meerforelle
(Salmo trutta)
1. Oktober bis 31. März 60
Meerneunauge (Petromyzon marinus) ganzjährig -
Moderlieschen (Leucaspius delineatus) ganzjährig -
Nase (Chondrostoma nasus) ganzjährig -
Ostgroppe (Cottus poecilopus) ganzjährig -
Quappe (Lota lota) keine 30
Rapfen (Aspius aspius) 1. April bis 30. Juni 40
Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss) 1. Oktober bis 30. April 25
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) ganzjährig -
Schleie (Tinca tinca) keine 25
Schmerle (Neomacheilus barbatulus) ganzjährig -
Schneider (Alburnoides bipunctatus) ganzjährig -
Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris) 1. Oktober bis 31. März 60
Steinbeißer (Cobitis taenia) ganzjährig -
Weißflossengründling (Gobio albipinnatus) ganzjährig -
Wels (Silurus glanis) keine 75
Westgroppe (Cottus gobio) ganzjährig -
Zander (Stizostedion lucioperca) vier aufeinanderfolgende
Wochen nach Maßgabe der
zeitlichen Festlegung im Hegeplan
45
Zährte (Vimba vimba) ganzjährig -
Ziege (Pelecus cultratus) ganzjährig -

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