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Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des
Fischereischeines B (SoLFischV)

Vom 1. Dezember 1999
(GVBl.II/99 S.670)
geändert durch Verordnung vom 27.08.2001
(GVBl.II/01 S.550)

Auf Grund des § 32 Abs. 2 Nr. 1 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:


§ 1

Durchführung von Sonderlehrgängen

(1) Sonderlehrgänge nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg können im Auftrag der unteren Fischereibehörden von einer staatlichen Bildungseinrichtung für Fischereiwesen oder einer sonstigen Stelle durchgeführt werden, die nach ihrer Einrichtung die Voraussetzungen dafür bietet, dass dem Lehrgangsteilnehmer die in § 4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.

(2) Der erfolgreiche Abschluss des Sonderlehrganges ist durch eine Prüfung nachzuweisen.

(3) Die unteren Fischereibehörden geben Ort und Zeit der Sonderlehrgänge rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt.


§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Teilnahme an einem Sonderlehrgang können Bewerber zugelassen werden, die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft sind und das siebzehnte Lebensjahr bei Beginn des Lehrgangs vollendet haben.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Sonderlehrgangs bei der unteren Fischereibehörde schriftlich einzureichen und muss enthalten:

1. Vor- und Zunamen,

2. Geburtsdatum,

3. Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer) des gewöhnlichen Aufenthaltes,

4.Unterschrift des Antragstellers.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis über die Mitgliedschaft des Bewerbers in einer traditionellen
Spreewaldfischergemeinschaft oder der Nachweis, dass der Bewerber Inhaber eines
Fischereirechts ist,

2. bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.

§ 3

Entscheidung über die Zulassung

(1) Die untere Fischereibehörde entscheidet über die Zulassung des Bewerbers zur Teilnahme am Sonderlehrgang. Bewerber, bei denen die Antragsunterlagen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegen oder denen der Fischereischein B nach § 20 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg versagt werden müsste, sind zurückzuweisen. Werden Zurückweisungsgründe erst nach Zulassung zum Sonderlehrgang bekannt, gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber mindestens vier Wochen vor Lehrgangsbeginn bekanntzugeben. Wird der Bewerber nicht zugelassen oder seine Zulassung widerrufen oder zurückgenommen, so erhält er einen mit einer Begründung versehenen schriftlichen Bescheid.

(3) Die Zulassung zur Teilnahme am Sonderlehrgang wird erst mit der Zahlung des Entgelts und der Gebühr nach § 16 Abs. 1 und 2 wirksam.


§ 4

Inhalt und Dauer des Sonderlehrgangs

(1) Die Ausbildung hat sich an einem von der obersten Fischereibehörde bestätigten Lehrplan zu orientieren und umfasst 100 Stunden.

(2) Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Sachgebieten:

1. Fischkunde, insbesondere Kenntnisse der Fischarten, ihres Körperbaus, ihrer Lebensfunktionen, ihres
Verhaltens, ihrer Umweltbeziehungen sowie Kenntnisse über Fischkrankheiten und Fischfeinde;

2. Fischhege, insbesondere Kenntnisse über die Notwendigkeit und die Durchführung von Fischbesatz
und Bestandsregulierungen;

3. Behandlung der gefangenen Fische;

4. Gewässerkunde und Gewässerschutz, insbesondere Kenntnisse der Eigenschaften des Wassers und
der Gewässer als Lebensräume sowie über Maßnahmen der Pflege und Reinhaltung der Gewässer;

5. Fanggeräte und deren Gebrauch, insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten der Herstellung, der
Handhabung und Wartung;

6. Gewässerbewirtschaftung, insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten des Einsatzes von Fanggeräten;

7. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und
naturschutzrechtliche Vorschriften.

§ 5

Prüfungsausschuss

(1) Die Teilnehmer haben nach Ableistung des Sonderlehrganges eine Prüfung vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von drei Jahren von der unteren Fischereibehörde bestellt. Die unteren Fischereibehörden können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden.

Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einem Vertreter des Landesamtes für Ernährung und Landwirtschaft Frankfurt (Oder),

2. einem Vertreter der unteren Fischereibehörden,

3. einer Lehrkraft der lehrgangsdurchführenden Stelle und

4. zwei Prüfern, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins B sind und über eine Qualifikation nach § 17
Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg verfügen.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der gegen Entgelt bei der Ausbildung der Sonderlehrgangsteilnehmer mitgewirkt hat.

(4) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. Wird auch bei einer Wiederholung der Wahl Stimmengleichheit erzielt, bestimmt der Vertreter der unteren Fischereibehörden den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist arbeits- und beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und ehrenamtlich tätig. Sie können auf Antrag von der unteren Fischereibehörde eine Sitzungsentschädigung und eine Reisekostenvergütung erhalten. Verdienstausfall wird nicht ersetzt.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.


§ 6

Prüfungstermine

Die untere Fischereibehörde legt die Prüfungstermine und -orte fest und verständigt hiervon rechtzeitig die Bewerber. Die Termine sollten mit dem Prüfungsausschuss sowie der lehrgangsdurchführenden Stelle abgestimmt werden.


§ 7

Gegenstand und Form der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und umfasst die Sachgebiete nach § 4 Abs. 2.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die für die Ausübung der Fischerei notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben hat und mit dem ihm im Sonderlehrgang vermittelten wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.


§ 8

Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Im schriftlichen Teil hat der Bewerber innerhalb von zwei Stunden 80 Fragen, die etwa gleichmäßig auf die Sachgebiete des § 4 Abs. 2 verteilt sind, durch Ausfüllen des Fragebogens nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu beantworten. Die unter drei möglichen Antworten für richtig erachtete ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen.

(2) Der Fragebogen wird für jede Prüfung landeseinheitlich durch die oberste Fischereibehörde, getrennt nach Sachgebieten, erstellt. Die oberste Fischereibehörde übersendet Fragebögen in ausreichender Anzahl in versiegelten Umschlägen sowie die Musterlösung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der versiegelte Umschlag ist erst bei Beginn des schriftlichen Teils in Gegenwart der Prüfungsteilnehmer zu öffnen. Überzählige Fragebögen sind zu vernichten.

(3) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

(4) Der Prüfungsausschuss regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen muss, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Hälfte der Fragen je Sachgebiet und insgesamt 60 von 80 Fragen richtig beantwortet sind. Die Bewertung findet durch jeweils zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses statt; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende.

(6) Hat der Prüfungsteilnehmer den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden, scheidet er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus.


§ 9

Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Im mündlichen Teil der Prüfung sollen insbesondere die im Sonderlehrgang auf den Gebieten der Fischkunde, Gewässerbewirtschaftung, Einsatz und Instandsetzung von Fangmitteln sowie Behandlung der gefangenen Fische erworbenen praktischen Kenntnisse möglichst anhand von Anschauungsmaterial ermittelt werden. Die Prüfung kann an einem Gewässer durchgeführt werden. Dem Prüfungsteilnehmer sind Fragen und Aufgaben aus mindestens zwei Sachgebieten nach § 4 Abs. 2 zu stellen.

(2) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Prüfungsteilnehmer sollen in Gruppen bis zu vier Personen durch den Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt je Teilnehmer mindestens 10 Minuten und soll 15 Minuten nicht überschreiten.

(4) Die Leistungen der Prüfungsteilnehmer sind in jedem geprüften Sachgebiet wie folgt zu bewerten:

ausreichend = eine Leistung, die trotz einzelner Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht oder
besser ist,


mangelhaft = eine Leistung mit erheblichen Mängeln,


ungenügend = eine völlig unbrauchbare Leistung.



(5) Sind die Leistungen in einem oder mehr Sachgebieten mit "ungenügend" oder in zwei oder mehr Sachgebieten mit "mangelhaft" bewertet worden, hat der Prüfungsteilnehmer den mündlichen Teil der Prüfung nicht bestanden.


§ 10

Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der unteren und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung anwesend sein.


§ 11

Prüfungsniederschrift

Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen ist:

1. Namen der Aufsichtsführenden und Mitglieder des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung mitgewirkt haben;

2. Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung;

3. die erfolgte Belehrung nach § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2;

4. Vorkommnisse nach § 12 Abs. 1;

5.die Bewertung der Leistungen im mündlichen Teil der Prüfung getrennt nach Sachgebiet sowie das Gesamtergebnis.

Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die an der Prüfung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.


§ 12

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Teilnehmer durch eine Täuschungshandlung oder Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel das Ergebnis der Prüfung zu beeinflussen oder leistet er dazu Beihilfe oder stört er den Prüfungsablauf erheblich, so kann der Prüfungsausschuss diesen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

(2) Für Täuschungshandlungen, die innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Ausschluss von der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.


§ 13

Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung des mit "ausreichend" bewerteten schriftlichen Prüfungsteils ist zu erlassen.


§ 14

Zeugnis

(1) Teilnehmer eines Sonderlehrgangs, die den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung bestanden haben, erhalten von der unteren Fischereibehörde ein Prüfungszeugnis nach einem von der obersten Fischereibehörde herauszugebenden Muster. Das Zeugnis gilt als Nachweis der erfolgreichen Teilnahme im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg.

(2) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer von der unteren Fischereibehörde einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsteile nicht bestanden und in welchen Sachgebieten ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind. Die Bedingungen für eine Wiederholung gemäß § 13 sind mitzuteilen.


§ 15

Verhinderung

(1) Der Bewerber kann bis zum Beginn der Prüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit). Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission.


§ 16

Kosten und Gebühren

(1) Die Kosten des Sonderlehrganges trägt der Lehrgangsteilnehmer.

(2) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses wird eine Gebühr in Höhe von 200 Deutsche Mark erhoben. Auslagen werden nicht erhoben.

(3) Die Prüfungsgebühr sowie die Kosten für den Sonderlehrgang nach Absatz 1 sind innerhalb von 14 Tagen nach Zulassung des Bewerbers auf ein Konto der unteren Fischereibehörde einzuzahlen.

(4) Tritt ein Prüfungsteilnehmer vor Lehrgangsbeginn zurück, werden die Kosten zurückerstattet. Dies gilt auch für die Gebühr, wenn der Prüfungsteilnehmer vor Prüfungsbeginn zurücktritt.

(5) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Prüfungsbeginn zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, werden Gebühren nicht zurückerstattet.


§ 17

Akteneinsicht

Der Prüfungsteilnehmer kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der unteren Fischereibehörde Einsicht in seine Prüfungsunterlagen nehmen.


§ 18

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 1. Dezember 1999

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler




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